Leseprobe aus:

Peter Strauß.
Das erste Opfer der Standgerichte

Edith Gagern


S. 21 – 24; S. 43 – 45:

Todesstrafe groß – Standrecht klein! Das war die Vorgabe der Regierung für die Verlautbarung der Maßnahme, die am 11. November 1933 in Kraft trat. Todesstrafe groß. In riesigen Lettern verkündeten die Plakate: "Verhängung der Todesstrafe“. Standrecht klein. Im kleingedruckten Teil des Textes fand sich die gesetzliche Grundlage: "im standrechtlichen Verfahren“. Um das Standrecht ging es der Regierung nicht so sehr, das war nur die Begleiterscheinung. Die Verfassung der Republik hatte 1920 die Todesstrafe abgeschafft. Den offenen Verfassungsbruch wagte Dollfuß im November 1933 noch nicht. Schleichend wurde die Verfassung ausgehöhlt. Nach dem Parlament hatte sich die Regierung auch des Verfassungsgerichtshofes entledigt, nachdem Wien und die Steiermark Notverordnungen der Regierung als verfassungswidrig angefochten hatten. "Verlässlichen“ Richtern, also Parteigängern der Regierung, war der Rücktritt nahegelegt worden. Sie gehorchten. Die Stellen blieben unbesetzt. Der Verfassungsgerichtshof war damit beschlussunfähig. Seither konnte die Regierung recht ungehindert ihre Ziele durchsetzen, und diese waren spätestens seit der Trabrennplatz-Rede kein Geheimnis mehr: Die Regierung duldete keine andere Weltanschauung. Neben ihr war für niemanden mehr Platz.

Todesstrafe groß. Schon länger gärte in christlichsozialen Kreisen der Wunsch, deren Abschaffung irgendwie rückgängig zu machen. Die 1927 beginnende Spaltung innerhalb der Christlichsozialen Partei, in der demokratisch denkende Konservative sich in zunehmendem Maß den offen faschistischen Heimwehranhängern gegenübersahen, brachte das Thema regelmäßig wieder aufs Tapet. Passend zum 1. Mai 1930 erschien in den "Mühlviertler Nachrichten“, einer katholischen Wochenzeitung, ein Leitartikel zu diesem Thema: Die Verfassung von 1919 hätte "niemand verstanden“ wurde da behauptet. Die republikanische Verfassung wurde als "Gewirr von Demokratie und Bürokratie“ diffamiert. Die Abschaffung der Todesstrafe entspringe "derselben geistigen Einstellung, die eine Rechtsverworrenheit schuf, die Mittel sein sollte, den Zweck der sozialistischen Diktatur zu erreichen.“ Diese "Verbeugung vor der Verbrecherwelt“ sei für die Sozialdemokratie notwendig gewesen, denn „nur durch die Schonung der Verbrecherwelt siegt der Kommunismus“. Und wenn es auch Unschuldige treffen könne, so sei dies in Kauf zu nehmen, da auch "durch den Krieg Unschuldige zum Tod verurteilt wurden“, das Interesse der Allgemeinheit über dem Einzelner zu stehen habe und man auf einen bloßen Verdacht hin kein Todesurteil spräche. Meistens aber würde "der Verdacht ohnehin ein Subjekt treffen, das überhaupt nicht gut tut auf der Welt“. Bundeskanzler Buresch versuchte 1932 eine Kampagne zur Wiedereinführung der Todesstrafe, dachte schon laut über eine Volksabstimmung zu diesem Zweck nach. Er scheiterte am entschiedenen Widerstand der Sozialdemokratie und der noch unzensurierten liberalen und linken Presse.

Nun aber, am 11. November 1933, war die Regierung des Bundeskanzlers Dollfuß am Ziel: sie führte die Todesstrafe unter Umgehung der Verfassung ein. Für Mord, Brandlegung und öffentliche Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums. Justizminister Schuschnigg bekannte sich in der Wiener Zeitung als "seit jeher Anhänger der Todesstrafe“, deren Wiedereinführung er für etwas "vollkommen Erfreuliches“ hielt. "Die Verfügung der Regierung ist als Warnung gedacht, als Vorbeugung“, wusste die Reichspost, das Organ der Christlichsozialen, an diesem denkwürdigen 11. November. Dass die Todesstrafe einen Tag vor dem fünfzehnten Jahrestag der Republiksgründung eingeführt wurde, war wohl kein Zufall. Auch nicht, dass für den übernächsten Tag die Feiern zum Amtsjubiläum des überaus beliebten sozialdemokratischen Bürgermeisters von Wien, Karl Seitz, geplant waren. Die Reichspost jedenfalls fürchtete aus diesen Anlässen "Sozialdemokratische Ruhestörungen“.

Standrecht klein. Das Standrecht war nur das notwendige Vehikel. Es hatte keine vorrangige Bedeutung. "Die getroffene Verfügung hat nur äußerlich mit der juridischen Form zu tun, in der sie erfolgt“, beruhigte die Reichspost (ohne sich im mindesten der Ungeheuerlichkeit dieser Aussage bewusst zu werden.) Die Verhängung des Standrechts musste nach dem Willen der Regierung auch im Hintergrund bleiben, um "schwerste wirtschaftliche Schädigungen durch die Berichterstattung der Auslandspresse zu vermeiden“, die insbesondere Staatssekretär Odo Neustädter-Stürmer, zuständig für Tourismus, fürchtete. Das Ausland würde sonst hauptsächlich das Standrecht wahrnehmen und daraus auf die Schwäche der Regierung schließen. Das Ausland sollte aber auf Stärke und Entschlossenheit der Regierung schließen, und daher möglichst nur die Einführung der Todesstrafe wahrnehmen. Der Zeitpunkt war jedenfalls gut gewählt. "Wenn das Standrecht verhängt werden muss, ist es zweckmäßig, dies jetzt in der toten Saison zu tun, damit sich bis zum Einsetzen des Winterreiseverkehrs der Eindruck im Ausland schon wieder verwischt hat,“ erläuterte der Staatssekretär im Ministerrat seinen Regierungskollegen. Der Juni 1933, der Beginn der Sommersaison, in dem der Nazi-Terror in nur 19 Tagen 48 Verletzte und 4 Tote gefordert hatte, wäre zwar logischer, aber unter wirtschaftlichen Aspekten sicher unzweckmäßig gewesen.

(...)

S. 43 – 45:

Fassen wir zusammen:

Am 11. November 1933 führte die Regierung Dollfuß Standrecht und Todesstrafe ein. Am 12. Jänner 1934 starb Peter Strauß als Brandstifter am Galgen. Die ihm zur Last gelegte Tat hat er möglicherweise nicht begangen. Die Ermittlungen der Gendarmerie waren einseitig gegen Peter Strauß erfolgt, andere Brandursachen, andere Täter wurden niemals in Erwägung gezogen. Die Bemühungen waren ausschließlich auf die Erzielung seines Geständnisses gerichtet. Das Gericht folgte diesen Ermittlungsergebnissen und sprach die einzige im Standgerichtsverfahren mögliche Strafe aus. Seine gesetzlichen Möglichkeiten, die Tat umfassend aufzuklären, wozu die Überführung des Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit erforderlich und die Todesstrafe ausgeschlossen gewesen wäre, nützte es nicht aus. Das gesamte Gericht befürwortete indes die Begnadigung. Der Staatsanwalt allein war dagegen. Die Regierung ignorierte die Mehrheitsmeinung des Gerichtes ebenso, wie sie dies schon im Fall Johann Breitwieser getan hatte. Sie begnadigte Breitwieser und ließ Strauß hinrichten. Das Parteiblatt jener Partei, der Bundeskanzler, Justizminister und die Mehrheit der Regierungsmitglieder angehörten, bemühte sich in beiden Fällen durch tendenziöse Berichterstattung, die auch vor Halbwahrheiten und Unwahrheiten nicht zurückschreckte, diesen Umstand zu verschleiern und die Verantwortung allein den Richtern zuzuschieben. Diesen Richtern kann man aufgrund ihrer kritiklosen Übernahme der Gendarmerie-Ermittlungen und der unkritischen Zugrundelegung des Geständnisses den Vorwurf der Mitschuld machen. Dennoch wurde Peter Strauß, selbst wenn er unschuldig gewesen sein sollte, nicht in erster Linie das Opfer eines Justizmordes. Die Justiz hat ihn vielleicht fahrlässig getötet. Seine Mörderin war sie nicht.

Seine Mörder waren diejenigen, die sich zunächst von jeder hinderlichen Kontrolle ihrer Tätigkeit befreiten, indem sie die Demokratie zerschlugen, das Parlament am Zusammentritt hinderten, den Verfassungsgerichtshof lahm legten, die Opposition unterdrückten und die freie Presse abschafften. Seine Mörder waren dieselben, die dann Standgerichte etablierten, die nur die Todesstrafe aussprechen konnten und deren Urteile unüberprüfbar waren. Seine Mörder waren dieselben, die zwar allein darüber entschieden, ob Todesurteile vollstreckt wurden, die Verantwortung dafür aber der Justiz zuschoben, deren Meinung sie gleichzeitig ignorierten. Seine Mörder waren dieselben, die im Gefolge des 12. Februar 1934 rechtswidrig Standrecht und Todesstrafe für "Aufruhr“ anordneten und rechtswidrig aufrecht erhielten, um sich noch der Letzten zu entledigen, die versucht hatten, die Verfassung der Republik gegen diejenigen zu verteidigen, die die erhobene Schwurhand als Gruß ein- und "Gott“ ständig im Munde führten, an ihren eigenen Eid auf die geltende Verfassung aber keinen Gedanken verschwendeten. Seine Mörder waren dieselben, die Josef Ahrer, Anton Bulgari, Johann Hoys, Karl Münichreiter, Alois Rauchenberger, Josef Stanek, Emil Swoboda, Koloman Wallisch und Ing. Georg Weissel auf dem Gewissen haben. Seine Mörder waren dieselben, die die Republik in einen autoritären Staat verwandelten und ihr jene Kraft nahmen, die aus einer freien Gesellschaft in einer selbstbewussten und selbstverständlichen Demokratie hätte wachsen können. Seine Mörder waren diejenigen, die zerstörten, was zu verteidigen sie vorgaben: ein freies Österreich.